Scheinselbständigkeit: so geraten Sie nicht in die Schusslinie

Für Ihre Selbständigkeit ist es wichtig, dass Sie nicht in den Verdacht geraten, schein-selbständig zu sein. Scheinselbständigkeit ist verboten, weil damit die Sozialversicherungspflichten umgangen werden.

Gehen Sie auf kein verlockendes Angebot, z.B. Ihres bisherigen Arbeitgebers ein, wenn Sie nicht wirklich und ernsthaft selbständig werden wollen.

Wenn Sie auch nur einen leisen Zweifel haben: lassen Sie sich unbedingt fachkundig beraten! Sonst könnte das Erwachen für Sie und vor allem Ihre Kunden teuer werden.

Bitte prüfen Sie daher schon vor Ihrer Selbständigkeit, ob ein Kriterium der folgenden Liste auf Sie zutrifft.

Als Beleg für eine Scheinselbständigkeit können unter anderem folgende Arbeitsumstände dienen:

  • Sie arbeiten überwiegend für einen Auftraggeber
  • Sie arbeiten weisungsgebunden
  • Sie arbeiten nicht in unternehmerischer Art und Weise
  • Andere Mitarbeiter beim Auftraggeber arbeiten als Angestellte
  • Sie haben keine eigenen sozialversicherungspflichtigen Angestellten

Nicht jedes Kriterium für sich ist ausschlaggebend, aber Sie sollten sehr genau prüfen und nachfragen. „Nichts tun und abwarten“ ist hier keine Option – die Haftung gilt auch weit rückwirkend, mindestens für Ihren Auftraggeber.

Für alles gibt es Ausnahmen oder Gründer, warum es sich doch nicht um eine Scheinselbständigkeit handelt: viele Freiberufler haben z.B. keine Angestellten und arbeiten für einzelne Kunden. Tun sie das nur vorübergehend und in bestimmten Projekten und suchen sie aktiv nach anderen Kunden, ist alles in Ordnung.

Bitte seien Sie ganz besonders vorsichtig bei Tätigkeiten, die Sie für einen Auftraggeber ausüben, bei dem Sie vorher angestellt waren. Hier drängt sich der Verdacht einer Scheinselbständigkeit gerade zu auf.

Es ist natürlich nicht immer so. Vielleicht haben Sie auch nur erkannt, dass ein bestimmter Teilbereich Ihrer Arbeit von vielen potentiellen Kunden nachgefragt wird, so dass Sie sich selbständig gemacht haben und ihr ehemaliger Arbeitgeber nun einer von mehreren Kunden ist.

Aber sollte Ihr ehemaliger Arbeitgeber nun Ihr einziger Auftraggeber sein, Sie darüber hinaus auch noch an gleicher Stelle nach seiner Weisung und ohne freie Zeiteinteilung quasi dasselbe machen wie vorher, machen Sie sich der Scheinselbständigkeit und damit der Schwarzarbeit schuldig. Nicht nur Sie, sondern vor allem Ihr Auftraggeber haftet für die nicht abgeführten Sozialabgaben.

Prüfen Sie also genau und belegen Sie, dass Sie nicht unter die Scheinselbständigkeit fallen. Lassen Sie sich von Finanzamt, Agentur für Arbeit und auch von der Deutschen Rentenversicherung beraten. Lassen Sie sich deren Einschätzung schriftlich geben. Durch eine Kontenklärung können Sie sicher sein, dass Sie nicht rentenversicherungspflichtig sind.

Ausserdem: ein einziger Kunden ist immer schlecht. Sorgen Sie schon im eigenen Interesse vor, dass Sie nicht von einem einzigen Kunden abhängig sind, indem Sie sich um mehrere gute Kunden bemühen.