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Marketing für junge Unter­neh­men 5: “Achtung bei E‑Mail Aktionen!”

Ein Mann und eine Frau schütteln sich die Hände vor einem Aufsteller der TFU mit einem Bild von einem Drachen.

LEAD Technologies Inc. V1.01Ein Gast­bei­trag von Andrea Ludwig, Andrea Ludwig PR, Dornstadt

Immer wieder treffe ich Kunden und Unter­neh­men, die sich überlegen, eine E‑Mail-Aktion durch­zu­füh­ren. „Wir haben hier eine Dienst­leis­tung, die doch super für Unter­neh­men in dem und dem Bereich wären. Wir haben auch schon E‑Mail-Adressen gekauft und ein Anschrei­ben entwi­ckelt“…

Was durchaus seriös und voller Elan seitens des Unter­neh­mens gedacht ist, ist in der Folge nichts anderes als Spam. Und dessen sind sich viele nicht bewusst. Eine E‑Mail an Unbe­kannte zu schicken, gilt laut § 7 UWG als unzu­mut­bare Beläs­ti­gung. Mails dürfen eben nur mit vorhe­ri­ger Einwil­li­gung des Empfän­gers versendet werden. Auch wenn es sich dabei „um ein wirklich für den Empfänger passendes Produkt oder eine hervor­ra­gend geeignete Dienst­leis­tung“ handelt.

Ausnahmen bestä­ti­gen bekann­ter­weise die Regel; da ich aber keine Rechts­be­ra­tung mache, verweise ich hier gerne auf die Webseiten der Rechts­an­wälte.

Wenn Sie also ein Mailing im Bereich Neukun­den­ak­quise konzi­pie­ren, dann machen Sie ein klas­si­sches Mailing – Sie wissen – das mit der richtigen Post! Dies ist erlaubt und wirkt seriöser.

Wo kein Richter, da ein Kläger?

Und dann gibt es noch die Unter­neh­men, die zwar den Aha-Effekt haben und sich dann trotzdem für die Spam-Version entschei­den. Denn aus ihrer Erfahrung heraus gibt immer mal wieder Fälle, in denen aus diesen E‑Mail-Aktionen Neukunden akqui­riert werden können. Und so lange keiner sich beschwert…..ein Risiko wert? Das muss wohl jeder für sich entschei­den, ich jedoch rate davon ab, denn es geht um Wert­schät­zung des Gegen­übers und um die Image­wir­kung. Wer will schon unzu­mut­bare Beläs­ti­gung sein?

Veröffentlicht am 1. August 2013 von Marketing

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